Allgemeine Geschäftsbedingungen

Firma Brüggener Hochzeitskutsche, Michael Apitzsch, nachfolgend „Brüggener HK“ genannt

Mietbedingungen

Die Firma Brüggener Hochzeitskutsche, Brautauto und Oldtimervermietung, Inhaber Michael Apitzsch, vermietet das beschriebene Fahrzeug gemäß nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Mieter mit seiner Unterschrift oder seiner Mietzahlung anerkennt. Den Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten. Ansonsten kann der Mietvertrag sofort beendet werden.

1. Reservierung, Stornierung

Buchungen sind verbindlich für den jeweiligen Fahrzeugtyp und Buchungszeitraum. Bei Stornierungen bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Mietantritt werden 30% berechnet. Bei Stornierungen bis 1 Woche vor dem vereinbarten Mietantritt werden 50% berechnet. Danach ist der Mietpreis vollständig zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Die Stornierung muss immer schriftlich erfolgen.

2. Mietpreis/Kaution

Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste, die im Internet veröffentlicht ist. Der Mieter haftet gegenüber Brüggener HK für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Brüggener HK erhebt je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 10,00 Euro. Die fällige Kaution ist bei Mietbeginn in bar zu hinterlegen. Diese beträgt in aller Regel 500,00 Euro.

3. Zahlungsweise

Bei Buchung ist die Zahlung auf das Konto der Firma Brüggener HK zu leisten. Nach Eingang der Zahlung erhält der Mieter eine Auftragsbestätigung. Sollte der Mietbetrag nicht rechtzeitig eintreffen, so ist Brüggener HK berechtigt das Fahrzeug anderweitig zu vermieten um einen etwaigen Schaden abzuwenden. Zusatzkosten (Mehrkilometer, Zusatztage, Tankauffüllung, zusätzliche Reinigungskosten, usw.) sind bei Fahrzeugrückgabe zu zahlen. Sie werden mit der hinterlegten Kaution verrechnet.

4. Berechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur vom Mieter selbst oder dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer (Mieter 2) gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter von 23 Jahren haben und mind. seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Dem Mieter obliegt immer die Einhaltung des Mindestalters und die Kontrolle eines gültigen Führerscheins. Der Mieter und eventuell zusätzlich eingetragene Fahrer müssen berücksichtigen, dass das angemietete Fahrzeug (je nach Modell) nicht mit den aktuell üblichen Sicherheitsextras (ABS, Servolenkung, elektronische Anfahrtshilfe, usw.) ausgestattet ist und das Fahrverhalten angepasst werden muss. Im Zweifel über die technische Ausstattung ist die Betriebsanleitung des Fahrzeugs zu prüfen. Das Fahren oder Mitfahren im Oldtimer während der Mietdauer geschieht für alle Insassen in eigener Verantwortung/Haftung; der Mieter oder der Fahrer ist verpflichtet, alle Fahrgäste auf diesen Umstand hinzuweisen und deren Einverständnis einzuholen. Es gilt generell eine Höchstgeschwindigkeit von 120 Km/h. Die Angaben im Bordbuch des Fahrzeuges sind unbedingt zu befolgen.

5. Übernahme

Das Fahrzeug ist spätestens 1 Std. nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist Brüggener HK an die Buchung nicht mehr gebunden. Ist das gebuchte Fahrzeug nicht verfügbar, so ist Brüggener HK verpflichtet, dem Mieter die Kosten zu erstatten.

6. Kraftstoffe & Ölkontrolle

Die benötigten Kraftstoffe sind dem Fahrzeugbordbuch zu entnehmen. Der Fahrer, Mieter hat dieses unbedingt zu beachten. Bei längeren Fahrten über 500KM ist auch regelmäßig einmal täglich der Ölstand zu kontrollieren und zu korrigieren.

7. Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen

Das Fahrzeug darf nicht in folgenden Bereichen eingesetzt werden:

  • (a) zur Teilnahme an motorsportlichen Rennveranstaltungen, Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings sowie das Befahren von Rennstrecken (z. B. Nürburgring),
  • (b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen,
  • (c) zur Begehung von jeglichen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
  • (d) zur Weitervermietung,
  • (e) für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur in Deutschland und den Benelux-Staaten gestattet; sollten andere Länder mit dem Fahrzeug besucht werden, so ist dies vorher abzustimmen.

8. Reparaturen

Bei Defekten am Fahrzeug ist unverzüglich Brüggener HK zu informieren. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung in Auftrag gegeben werden. Die Kosten werden nach Vorlage der entsprechenden Rechnung erstattet.

9. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- und sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen in keinem Fall anerkannt werden. Der Mieter hat selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

10. Nutzung über mehrere Tage

Verbleibt das Fahrzeug über Nacht beim Mieter, muss dieser für einen sicheren Stellplatz sorgen (nicht auf öffentlichen Flächen).

11. Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort zum vereinbarten Rückgabetermin vollgetankt zurückzugeben.

12. Haftung des Mieters

Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten dieser Bedingungen haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den aktuellen Marktwert des Fahrzeuges, abzüglich des Restwertes, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten haben, allerdings max. bis zur Höhe der genannten Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €. Der Mieter haftet auf jeden Fall im gesamten Umfang eines Schadens bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei alkohol- und drogenbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Zuwiderhandlung gegen Anweisungen im Rahmen der technischen Einweisung. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

13. Haftung der Brüggener HK

Jegliche Haftung der Brüggener HK wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet die Brüggener HK auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt. Der Mieter entbindet Brüggener HK von jeder Haftung für das beförderte Gepäck.

14. Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nachbesserung beschränkt. Die Firma Brüggener HK haftet nur für grob fahrlässige Vertragsverletzungen.

15. Nichterfüllung

Die Firma Brüggener HK haftet nicht für Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern die Nichterfüllung auf unvorhergesehene Defekte oder durch Unfall des Fahrzeuges beruht. Weiterhin haftet die Firma Brüggener HK nicht für die Nichterfüllung eines Auftrages, sofern die Nichterfüllung auf Dritte oder örtliche Gegebenheiten beruht.

16. Mündliche Absprachen

Mündliche Absprachen bestehen nicht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

17. Salvatorische Klausel

Sollte infolge einer Änderung der Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die nichtige Klausel ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.